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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Gerne stellen wir Ihnen unsere AGB’s zum Download zur Verfügung.

Download AGB

1. Gegenstand des Vertrages
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der aichele design GmbH, nachfolgend kurz „Agentur“ genannt, und ihren Auftraggeber, nachfolgend „Kunde“ genannt. Widersprechende AGBs des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies schriftlich vereinbart wird.
1.2. Alle Vereinbarungen der Agentur mit dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Nebenabreden, Ergänzungen und Vertragsänderungen.
1.3. Diese AGBs gelten auch für alle künftigen Verträge der Agentur mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
1.4. Die Agentur erbringt für Ihre Kunden Dienstleistungen aus den Bereichen Beratung, Konzeption, Planung, Gestaltung, Werbeschaltungen jeglicher Werbemaßnahmen, sowie sonstige Leistungen nach Absprache. Die detaillierte Beschreibung, der zu erbringenden Leistungen ergeben sich je nach Fallkonstellation aus Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Konzept- / Projektverträge, sowie deren Anlagen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

2. Vertragsbestandteile und Änderung des Vertrages
2.1. Grundlage jeder Tätigkeit der Agentur ist der jeweilige Projektvertrag mit seinen Anlagen, sowie das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing des Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt einen Vermerk, den sie dem Kunden innerhalb von 5 Arbeitstagen übermittelt. Dieser Vermerk wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde dem Inhalt nicht unverzüglich widerspricht.
2.2 Jede Änderung und / oder Ergänzung des Vertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Dadurch der Agentur entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
2.3. Ereignisse, die nicht dem Einflussbereich der Agentur unterliegen, insbesondere höhere Gewalt berechtigen die Agentur, die Fertigstellung des beauftragten Projektes um die Dauer der Behinderung nebst einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die Agentur ist für diesen Fall ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und /oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und / oder nicht eintreten.

3. Urheber- und Nutzungsrechte
3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen des erteilten Auftrages gefertigten Arbeiten. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt in dem Umfang, wie dies nach deutschem Recht möglich ist und gilt ausschließlich für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Auftrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich bei der Agentur.
3.2. Die im Rahmen des erteilten Auftrages erbrachten Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte, Logos, Layouts pp) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Dies gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.3 Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber ausgeschlossen werden.
3.4 Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder durch vom Kunden beauftragte Dritte weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch die von Teilen des Werkes ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen steht der Agentur gegen den Kunden ein zusätzliches Honorar von mindestens der 2,5fachen Höhe des ursprünglich für den Auftrag vereinbarten Honorars zu.
3.5 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und / oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürften der Einwilligung der Agentur.
3.6. Auf Verlangen hat der Kunde der Agentur Auskunft über den Umfang der Nutzung zu erteilen.

4. Vergütung
4.1. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nichts abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsstellung (=Rechnungsdatum) ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung gegen den Kunden ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% Zinsen über Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich unberührt. Mahnkosten und die Kosten – auch außergerichtliche Kosten für anwaltliche Tätigkeit – gehen zu Lasten des Kunden.
4.2 Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder sie umfasst mehrere Einheiten, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Dabei müssen diese Teilleistungen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.
4.3 Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen durch den Kunden und / oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten vom Kunden freigestellt.
4.4 Tritt ein Kunde vom Auftrag vor Beginn des Projektes vom Auftrag zurück, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Stornokosten bezogen auf das vereinbarte Honorar: bis zu 6 Monate vor Beginn 10% des vereinbarten Honorars, von sechs bis zu 3 Monate vor Beginn 25 % und ab drei Monate bis zu 2 Wochen vor Beginn 50% und danach 80% des vereinbarten Honorars.
4.5 Alle in den Angeboten und Aufträgen genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gestzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Künstlersozialabgaben, Zölle oder auch sonstige nachträglich entstandene Abgaben werden dem Kunden weiterbelastet.
4.6 Einwendungen gegen Abrechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens aber 2 Wochen nach Abrechnung oder Rechnungsdatum zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die Agentur behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
5.2 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.3 Die Originale sind daher in angemessener Frist vom Kunden unbeschädigt zurückzugeben, sofern keine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.
5.4 Die Zusendung und etwaige Rücksendungen von Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Kunden.
5.5 Die Agentur ist nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe der Computerdaten oder Quelldateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.

6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
6.1 Sonderleistungen wie z.B. Korrekturlesen von Texten werden nach bestem Wissen sorgfältig gehandhabt. Umarbeiten, Änderungen von Reinzeichnungen, vorbereitende Notwendigkeiten zur Auftragsabwicklung, Drucküberwachung etc. werden dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.
6.2 In der Regel beinhaltet ein Angebot drei Entwürfe für Werbemittel und ein Werbekonzept. Die Anzahl der Entwürfe wird im Angebot festgehalten und bedarf eines ausführlichen Briefings des Kunden. Werden mehr Konzeptionen bzw. Entwürfe von Werbemitteln auf Wunsch des Kunden angefertigt, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
6.3 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielles Material, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc sind vom Kunden zu erstatten.
6.4 Kosten für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn dies zuvor mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurde.

7. Zusatzleistungen
7.1. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und ggf. der Nachhonorierung.
7.2. Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen unter Berücksichtung der Vorstellungen und Vorgaben des Kunden die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Für diesen Aufwand berechnet die Agentur eine Handlingspauschale.
7.3. Vor der Ausführung und Vervielfältigung werden dem Kunden von der Agentur Korrekturabzüge zur endgültigen Freigabe vorgelegt.
7.4. Von allen vervielfältigten Arbeiten sind der Agentur 10 bis 20 (bei wertvollen Stücken eine angemesse Anzahl) Belegexemplare ungefaltet vom Kunden unentgeltlich zu überlasen. Die Agentur ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8. Kennzeichnung
8.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dadurch ein Entgeltanspruch zusteht.
8.2. Die Agentur ist berechtigt, auf ihren Internet-Webseiten mit Namen und Firmenlogo auf die Geschäftsbeziehung mit Kunden hinzuweisen.

9. Lieferfristen
9.1. Die Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, wenn die Arbeiten und Sendungen von der Agentur zur Versendung gebracht wurden. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Verlust, Beschädigung oder Verzögerung) gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.
9.2. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen pp) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von der Agentur schriftlich bestätigt wurden.
9.3. Bei Verzögerungen auf Kundenseite kann eine fristgerechte Terminhaltung nicht mehr gewährleistet werden.
9.4. Von der Agentur zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farb-, Bild-, Strich- und Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von der Agentur bestätigt wurde.
9.5 Gerät die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung auschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

10. Geheimhaltung
10.1 Die Agentur verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und seiner Abwicklung bekannt werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.
10.2 Die Agentur stellt ihrerseits durch geeignete vertragliche Abreden mit ihren Arbeitnehmern und / oder Arbeitnehmerinnen und / oder beauftragten Dritten sicher, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
10.3 Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Agentur. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase / Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.

11. Pflichten des Kunden
11.1. Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projektes benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
11.2 Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

12. Gewährleistung und Haftung
12.1 Von der Agentur gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Werktagen, zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Die Prüfung und Mängelrüge hat vor Weitergabe der Arbeiten an Dritte zu erfolgen. Unerbleibt die unverzügliche Prüfung und Mängelanzeige stehen dem Kunden keine Ansprüche gegen die Agentur zu.
12.2 Bei berechtigten Mängeln ist die Agentur berechtigt, diese innerhalb angemessener Frist zu beheben.
12.3 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen, trägt der Kunde. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und / oder Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbs-, Urheber- oder speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn die Agentur dem Kunden im Vorfeld Bedenken hinsichtlich geplanten Maßnahmen mitgeteilt hat.
12.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen oder Werkzeichnungen pp. durch den Kunden, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Text und / oder Ton. Jedwede Haftung der Agentur ist ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
12.5 Die Agentur übernimmt keine Haftung für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Entwürfe.
12.6 Die Agentur haftet nicht für die vom Kunden gestellten Bilder, Daten und Schriften.
12.7 Die Agentur haftet nicht für die in Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Sie haftet ebenfalls nicht für patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz und / oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
12.8. Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für etwaige Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, wenn und soweit es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt.
12.9 Soweit die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer / Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer / Vertragspartner wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13. Verwertungsgesellschaften
13.1 Der Kunde verpflichtet sich, evtl. anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) an diese abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten.
13.2 Der Kunde ist darüber unterrichtet, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmeldeund Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und verantwortlich.

14. Leistungen Dritter
Von der Agentur eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen der Auftragsdurchführung eingesetzte Mitarbeiter im Anschluss an die Beendigung des Auftrages für die Dauer von 12 Monaten weder mittelbar noch unmittelbar mit Folgeaufträgen zu beauftragen.

15. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung von der Agentur angefertigt wurden, verbleiben in deren Eigentum und Besitz. Die Herausgabe dieser Unterlagen kann der Kunde von der Agentur nicht fordern. Die Agentur schuldet mit Begleichung des vereinbarten Honorars, sowie etwa angefallener Auslagen die vereinbarte Leistung nicht aber die während der Auftragsbearbeitung angefallenen Zwischenergebnisse wie Skizzen, Entwürfe, Produktionsdaten etc.

16. Media-Planung und Mediadurchführung
16.1 Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung erledigt die Agentur auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen, Medien und Marktforschungsdaten nach besten Wissen und Gewissen. Ein bestimmter werblicher Erfolg wird von der Agentur nicht geschuldet.
16.2 Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die Agentur nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Hierfür wird eine bestimmte Handlingspauschale in Rechnung gestellt. Für eine evtl. Nichteinhaltung eines Schalttermins o.ä. haftet die Agentur im Falle verspäteten Zahlungseingangs nicht.

17. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Laufzeit bzw. das vereinbarte Projekt abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. In jedem Fall bedarf jede Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

18. Streitigkeiten
Kommt es während der Vertragslaufzeit oder nach Beendigung eines Auftrages zu Streitigkeiten bezüglich des beauftragten Objektes, so ist vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Sachen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Kosten tragen der Kunde und die Agentur zu je 50%.

19. Schlussbestimmungen
19.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Ansprüche aus dem Vertrag mit der Agentur an Dritte abzutreten.
19.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
19.3 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
19.4 Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur, Stuttgart.
19.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien im Wege der Vertragsanpassung für diese unwirksame Bestimmung eine Regelung zu finden, die der unwirksamen Regelung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.

Stuttgart, Juli 2014